ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeines:
1. Allen Lieferungen und Leistungen, auch allen künftigen, liegen ausnahmslos diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind im
vollen Umfang unwirksam und werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Dies unabhängig
davon, ob, wann und in welcher Form diese der MEVO Metzler GmbH zur Kenntnis gebracht wurden. Mündliche
Vereinbarungen oder von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung der MEVO
Metzler GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
2. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags und Nachträge zum Auftrag gelten nur dann, wenn die MEVO
Metzler GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Angebote, Auftragsbestätigung, Lieferscheine, Rechnungen, Schriftlichkeit:
1. Angebote der MEVO Metzler GmbH verstehen sich freibleibend, wenn nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit
unter Nennung der Bindefrist schriftlich zugesagt wurde. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung der MEVO Metzler GmbH, welche dem Besteller postalisch, per Telefax oder E-Mail
zugestellt werden kann, oder durch tatsächliche Lieferung der bestellten Ware zu Stande. Lieferscheine werden
dem Besteller per E-Mail vorab als Vorinformation zugestellt. Rechnungen werden ausschließlich an die vom
Besteller bekanntzugebende E-Mail-Adresse versendet. Wünscht der Besteller Papierrechnungen, so hat dies
frühzeitig schriftlich bekanntzugeben.
Liefertermine:
1. Bei den auf den Auftragsbestätigungen der MEVO Metzler GmbH angegebenen Lieferterminen handelt es sich
um „Bis-Termine“. Das heißt, die Ware kann auch vor dem genannten Termin zugestellt werden. Wird eine
Zustellung zu einem Fixtermin gewünscht, so muss dies bereits bei der Bestellung angegeben werden.
2. Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Besteller den Auftrag deshalb nicht annullieren und kann keine
Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung geltend machen. Die MEVO Metzler
GmbH wird erst durch Ansetzung einer auf mindestens zwei Wochen zu bemessenen Nachfrist in Lieferverzug
versetzt. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Besteller, sofern er dies unverzüglich
schriftlich erklärt, auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen ist
die MEVO Metzler GmbH zur Herausgabe einer anfälligen Anzahlung (jedoch ohne Zinsen) verpflichtet. Jegliche
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Nimmt der Besteller die Ware bei Lieferung nicht an oder holt sie zum festgesetzten Zeitpunkt nicht ab, so ist
die MEVO Metzler GmbH berechtigt, dafür eine Nachfrist von acht Tagen zu setzen. Nach unbenutztem Ablauf
dieser Frist steht der MEVO Metzler GmbH die Wahl zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten zu: a)
Hinterlegung auf Gefahr und Kosten des Bestellers am Ort, wo sich die Sache befindet und Geltendmachung des
vertraglichen Kaufpreises zuzüglich anfallender Kosten oder b) Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 25% des
Verkaufspreises als konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden können. Der Nachweis
eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Zahlungen, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts:
1. Zahlungstermine sind gemäß Vereinbarung einzuhalten. Jedenfalls ausgeschlossen ist das
Zurückbehaltungsrecht des Bestellers am gesamten Entgelt oder einem Teil davon, dies insbesondere auch
dann, wenn der Besteller Minderungs- oder Gegenansprüche geltend macht oder behauptet, Ansprüche aus
Garantie oder Gewährleistung zu haben. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
Zahlungsverzug:
1. Kommt der Besteller nach Abnahme der Ware in Zahlungsverzug, so kann die MEVO Metzler GmbH ihr
Eigentumsrecht am Kaufgegenstand geltend machen und denselben zurückfordern. Zudem hat der Besteller
Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird
vorbehalten. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, die durch eine
außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen.
2. Eingehende Zahlungen können unabhängig von deren Widmung jeweils auf die älteste Lieferung angerechnet
werden. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist die MEVO Metzler GmbH – unbeschadet sonstiger
Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und die Lieferung bis zur Erbringung der
vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen führt der Verzug mit einer Rate automatisch zum Terminverlust.
3. Zahlungsverzug berechtigt die MEVO Metzler GmbH dazu, die Rückgabe der Ware zu verlangen, für noch zu
liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten und von sämtlichen noch
nicht abgewickelten Verträgen zurückzutreten. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung von allfälligen
Schadenersatzansprüchen aufgrund des Rücktritts von noch nicht abgewickelten Verträgen.
Eigentumsvorbehalt:
1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der
Geschäftsverbindung (einschließlich Zinsen, Kosten, Spesen und dergleichen) Eigentum der MEVO Metzler
GmbH. Die MEVO Metzler GmbH behält sich das Recht vor, ihr uneingeschränktes Eigentumsrecht an den
Waren äußerlich kenntlich zu machen. Zahlungsverzug berechtigt die MEVO Metzler GmbH jederzeit zur
Abholung der Ware. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, das
Eigentumsrecht der MEVO Metzler GmbH geltend zu machen und diese davon zu verständigen. Zur Besichtigung
und allfälligen Abholung der Vorbehaltsware sichert der Besteller Vertretern der MEVO Metzler GmbH und von
dieser beauftragten Personen jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb oder dem Ort zu, an dem sich die Ware
befindet. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird über sein Vermögen die
Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder nur wegen fehlender
Kostendeckung nicht eröffnet oder verstößt der Kunde gegen sonstige Vertragspflichten, so ist die MEVO Metzler
GmbH berechtigt, die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen oder abholen zu
lassen und dabei die Räume des Kunden zu betreten. Holt die MEVO Metzler GmbH die Vorbehaltsware ab oder
lässt diese abholen, so erwachsen dem Besteller daraus keinerlei Ansprüche und verzichtet der Besteller auch
auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche, zum Beispiel auch aus dem Titel der Besitzstörung.
Verjährung:
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
Anwendbares Recht, Gerichtstand, Erfüllungsort, personenbezogene Daten:
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MEVO Metzler GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das für den Sitz der MEVO Metzler GmbH
in 6867 Schwarzenberg örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht. Die MEVO Metzler GmbH kann wahlweise auch am Gerichtsstand des Kunden, dessen Sitz oder Niederlassung oder dort Klage erheben, wo dieser Vermögen hat.3. Für sämtliche Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz der MEVO Metzler GmbH, dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort erfolgt.
4. Die MEVO Metzler GmbH ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
SALVATORISCHE KLAUSEL:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder
ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall und für den
Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird, gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder
fehlenden Bestimmung eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was
die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt
haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.